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   BFH, 20.07.2023 - V R 13/21   

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https://dejure.org/2023,24796
BFH, 20.07.2023 - V R 13/21 (https://dejure.org/2023,24796)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2023 - V R 13/21 (https://dejure.org/2023,24796)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2023 - V R 13/21 (https://dejure.org/2023,24796)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e, AEUV Art 267, UStG VZ 2018
    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG 2005, Art 167 EGRL 112/2006, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Art 168 Buchst e EGRL 112/2006, Art 267 AEUV
    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • IWW

    Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Alternative 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, § 15 Abs.... 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG, § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 51 Abs. 1 FGO, §§ 41 bis 49 ZPO, § 41 Nr. 6 ZPO, § 126a FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. e MwStSystRL, § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 168 MwStSystRL, Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, § 21 Abs. 2 UStG, Art. 30 MwStSystRL, Art. 14 MwStSystRL, Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL, § 13b Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, § 10 Abs. 1 UStG, § 11 Abs. 1 UStG, Art. 167 MwStSystRL, Art. 167 ff. MwStSystRL, Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der auf eingeführte Gegenstände entstandenen Einfuhrumsatzsteuer; Berechtigung des indirekten Zollvertreters zum Vorsteuerabzug für nicht im eigenen Unternehmen verwendete Gegenstände

  • Betriebs-Berater

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • rewis.io

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e ; EGRL 112/2006 Art 178 Buchst e ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 178 Buchst e
    Vorsteuerabzug, Einfuhrumsatzsteuer, Verfügungsmacht, Dienstleister, Steuerschuldner

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.10.2020 - C-621/19

    Weindel Logistik Service

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Weindel Logistik Service vom 08.10.2020 - C-621/19 (EU:C:2020:814), der die im EuGH-Urteil DSV Road vom 25.06.2015 - C-187/14 (EU:C:2015:421) niedergelegten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für die EUSt erweitert habe, wobei dieser implizit an die EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 09.02.2006 - C-305/03 (EU:C:2006:90) und Véleclair vom 29.03.2012 - C-414/10 (EU:C:2012:183) anknüpfe.

    b) Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814).

    Dies ist, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sich der EuGH zur Auslegung von Art. 168 Buchst. e MwStSystRL in Rz 45 f. seines Beschlusses Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) darauf beschränkt, auf die Rz 49 f. seines Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) zu verweisen, dahingehend zu verstehen, dass auch der Importeur nur dann aus der EUSt abzugsberechtigt ist, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.

    Nichts anderes folgt aus dem in den Rz 44 und 49 des EuGH-Beschlusses Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) verwendeten Begriff der Einfuhrkosten ("coûts d'importation"), der sich auf den Wert des eingeführten Gegenstandes (zutreffend Monfort, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2021, 79, 81), nicht aber auf die vom EuGH gesondert erwähnte Mehrwertsteuer für die Einfuhr bezieht.

    Als Importeur ist dabei insbesondere die Person anzusehen, die aufgrund der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zollschuldner in Bezug auf den eingeführten Gegenstand ist (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 16).

    Als Schuldner der EUSt im Sinne von § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 UZK ist er jedoch auch dann nicht zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt, wenn er zwar den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, er aber --wie zum Beispiel in dem EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) als Erbringer einer Umverpackungsdienstleistung-- nicht den Wert des eingeführten Gegenstandes für sein Unternehmen verwendet, so dass dieser Wert auch nicht in den Preis der von ihm erbrachten Leistung einfließt.

    Für die Klägerin gilt dasselbe wie für den Hauptverpflichteten, der Gegenstände in einem externen Versandverfahren befördert, dabei --wie die Klägerin-- die Zollabfertigung übernimmt und wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Versandverfahrensvorschriften zum Schuldner der EUSt wird (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 15 ff.), für den Betreiber eines Zolllagers, der wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lagerhaltung die EUSt schuldet (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20), und den Dienstleister, der Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, umverpackt und wieder ausführt (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 16).

    a) Der EuGH hat in seinem EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) seine bisherige Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geändert, sondern bestätigt (s. oben III.2.b), wovon auch die überwiegende Auffassung im Schrifttum ausgeht (Monfort, UR 2021, 80 f.; Summersberger/Bieber, Außenwirtschaftliche Praxis 2021, 95, 96 f.; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 1144; Weymüller in Dorsch, Zollrecht, § 15 UStG Rz 35).

    Für Logistikdienstleistungen, die sich auf die entgeltliche Beförderung von Waren beschränken, ist der Wert der beförderten Ware dagegen kein Kostenbestandteil des für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Entgelts (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 50; EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 46).

  • EuGH, 25.06.2015 - C-187/14

    DSV Road - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Weindel Logistik Service vom 08.10.2020 - C-621/19 (EU:C:2020:814), der die im EuGH-Urteil DSV Road vom 25.06.2015 - C-187/14 (EU:C:2015:421) niedergelegten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für die EUSt erweitert habe, wobei dieser implizit an die EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 09.02.2006 - C-305/03 (EU:C:2006:90) und Véleclair vom 29.03.2012 - C-414/10 (EU:C:2012:183) anknüpfe.

    Dementsprechend überträgt der EuGH seine Rechtsprechung, mit der er die Verwendung für Zwecke besteuerter Umsätze bei entgeltlichen Eingangsleistungen (Art. 168 Buchst. a MwStSystRL) nach dem Kriterium eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz und einer darauf aufbauenden Kostenbetrachtung bestimmt (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97, Rz 46 ff.; jeweils m.w.N.), auf den Vorsteuerabzug für die Einfuhr gemäß Art. 168 Buchst. e MwStSystRL (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 49).

    Hieraus leitet der EuGH ab, dass "der Wert der beförderten Waren" --und damit der Wert des eingeführten Gegenstandes-- in den Preis der vom Unternehmer erbrachten Leistung einfließen muss (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 50).

    Auf dieser Grundlage verneint der EuGH den Abzug der EUSt als Vorsteuer für den Unternehmer, der eingeführte Gegenstände lediglich befördert, ohne "deren Einführer oder Eigentümer" zu sein (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 51).

    Dies ist, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sich der EuGH zur Auslegung von Art. 168 Buchst. e MwStSystRL in Rz 45 f. seines Beschlusses Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) darauf beschränkt, auf die Rz 49 f. seines Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) zu verweisen, dahingehend zu verstehen, dass auch der Importeur nur dann aus der EUSt abzugsberechtigt ist, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.

    c) Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 16.03.1993 - V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473, unter II. zum fehlenden Abzugsrecht des am eingeführten Gegenstand lediglich Nutzungsberechtigten; vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20 zum fehlenden Abzugsrecht einer Zolllagerbetreiberin), wie der Senat bereits unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 19).

    Für die Klägerin gilt dasselbe wie für den Hauptverpflichteten, der Gegenstände in einem externen Versandverfahren befördert, dabei --wie die Klägerin-- die Zollabfertigung übernimmt und wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Versandverfahrensvorschriften zum Schuldner der EUSt wird (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 15 ff.), für den Betreiber eines Zolllagers, der wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lagerhaltung die EUSt schuldet (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20), und den Dienstleister, der Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, umverpackt und wieder ausführt (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 16).

    Für Logistikdienstleistungen, die sich auf die entgeltliche Beförderung von Waren beschränken, ist der Wert der beförderten Ware dagegen kein Kostenbestandteil des für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Entgelts (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 50; EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 46).

  • EuGH, 09.02.2006 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Weindel Logistik Service vom 08.10.2020 - C-621/19 (EU:C:2020:814), der die im EuGH-Urteil DSV Road vom 25.06.2015 - C-187/14 (EU:C:2015:421) niedergelegten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für die EUSt erweitert habe, wobei dieser implizit an die EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 09.02.2006 - C-305/03 (EU:C:2006:90) und Véleclair vom 29.03.2012 - C-414/10 (EU:C:2012:183) anknüpfe.

    aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich nichts anderes aus den EuGH-Urteilen Kommission/Vereinigtes Königreich (EU:C:2006:90) und Véleclair (EU:C:2012:183).

    Die erstgenannte Rechtssache betraf nicht den Vorsteuerabzug, sondern die Frage, ob die Gewinnspanne eines Auktionators bei einer Versteigerung eines Gegenstandes, der im Rahmen des zollrechtlichen Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt wurde, ein eigenständiger steuerbarer Umsatz oder nur bei der Bemessungsgrundlage der Einfuhr zu berücksichtigen war (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, EU:C:2006:90, Rz 15, 26).

    Lediglich in diesem Kontext hat der EuGH die unterschiedlichen Entstehungsgründe der Mehrwertsteuer bei Einfuhr und Lieferung genannt (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, EU:C:2006:90, Rz 33).

  • BFH, 11.11.2015 - V R 68/14

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    Der BFH legt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsprechend Art. 168 Buchst. e MwStSystRL richtlinienkonform aus (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 13).

    c) Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 16.03.1993 - V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473, unter II. zum fehlenden Abzugsrecht des am eingeführten Gegenstand lediglich Nutzungsberechtigten; vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20 zum fehlenden Abzugsrecht einer Zolllagerbetreiberin), wie der Senat bereits unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 19).

    Für die Klägerin gilt dasselbe wie für den Hauptverpflichteten, der Gegenstände in einem externen Versandverfahren befördert, dabei --wie die Klägerin-- die Zollabfertigung übernimmt und wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Versandverfahrensvorschriften zum Schuldner der EUSt wird (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 15 ff.), für den Betreiber eines Zolllagers, der wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lagerhaltung die EUSt schuldet (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20), und den Dienstleister, der Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, umverpackt und wieder ausführt (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 16).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-414/10

    Véleclair - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b -

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Weindel Logistik Service vom 08.10.2020 - C-621/19 (EU:C:2020:814), der die im EuGH-Urteil DSV Road vom 25.06.2015 - C-187/14 (EU:C:2015:421) niedergelegten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für die EUSt erweitert habe, wobei dieser implizit an die EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 09.02.2006 - C-305/03 (EU:C:2006:90) und Véleclair vom 29.03.2012 - C-414/10 (EU:C:2012:183) anknüpfe.

    aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich nichts anderes aus den EuGH-Urteilen Kommission/Vereinigtes Königreich (EU:C:2006:90) und Véleclair (EU:C:2012:183).

    Das EuGH-Urteil Véleclair (EU:C:2012:183) behandelt die Frage, ob der Vorsteuerabzug von der Zahlung der Mehrwertsteuer abhängig gemacht werden dürfe; dass die dortige Klägerin im Übrigen zum Vorsteuerabzug berechtigt war, wurde dabei vorausgesetzt (EuGH-Urteil Véleclair, EU:C:2012:183, Rz 17).

  • BFH, 13.02.2014 - V R 8/13

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    bb) Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung auf Instanzgerichte (Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012 - 5 K 302/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 562, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13.02.2014 - V R 8/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595 und Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 18.02.2014 - 4 K 150/12, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2014, 519) verweist, lässt sie außer Betracht, dass die in diesen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von EuGH und BFH (s. oben III.2.) nicht vereinbar ist.
  • BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19

    Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung;

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierfür von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteile vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152, Rz 34 und vom 08.09.2022 - V R 26/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz 26).
  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierfür von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteile vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152, Rz 34 und vom 08.09.2022 - V R 26/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz 26).
  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    bb) Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung auf Instanzgerichte (Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012 - 5 K 302/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 562, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13.02.2014 - V R 8/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595 und Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 18.02.2014 - 4 K 150/12, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2014, 519) verweist, lässt sie außer Betracht, dass die in diesen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von EuGH und BFH (s. oben III.2.) nicht vereinbar ist.
  • BFH, 16.03.1993 - V R 65/89

    Keine Berechtigung eines inländischen Unternehmers zum Abzug der

    Auszug aus BFH, 20.07.2023 - V R 13/21
    c) Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 16.03.1993 - V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473, unter II. zum fehlenden Abzugsrecht des am eingeführten Gegenstand lediglich Nutzungsberechtigten; vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20 zum fehlenden Abzugsrecht einer Zolllagerbetreiberin), wie der Senat bereits unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 19).
  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12

    Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei

  • EuGH, 07.08.2018 - C-475/17

    Viking Motors u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

  • BFH, 15.03.2022 - V R 46/19

    Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 19/09

    Zum Leistungsort bei der Betreuung von Musikgruppen bei deren Konzerten und

  • BFH, 31.01.2001 - II R 49/00

    Vermögensteuer - Rechtslage - Revisionsbegründungsfrist - Zeitpunkt der

  • BFH, 06.02.1996 - X B 95/95

    Ablehnung eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der

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